Überbrückungshilfe III

Investitionen in Digitalisierung erstattungsfähig

Veröffentlicht am 31. März 2021 - Lesezeit etwa 1 Minute


Liebe Neu- und Bestandskundinnen und -kunden,

die Corona-Pandemie und damit verbundene Umsatzausfälle stellen weiterhin gerade Unternehmen und Selbständige vor große Herausforderungen. Um die Umsatzausfälle zu kompensieren, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die sog. Überbrückungshilfen noch einmal verlängert und angepasst.

Mit der Überbrückungshilfe III sind mehr Fixkosten erstattungsfähig: Dazu gehören u. a. auch Investitionen in die Digitalisierung Ihres Unternehmens. Förderfähig sind hier beispielsweise der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, der Ausbau Ihrer Webseite oder SEO-Maßnahmen. Antragsberechtigt für den Förderzeitraum November 2020 - Juni 2021 sind Unternehmen (bis zu 750 Mio. € Umsatz in 2020) und Selbständige, welche in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 zu verzeichnen haben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der gemeinsamen Webseite der zuständigen Bundesministerien unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Einen hilfreichen Leitfaden bieten auch die dort aufgeführten FAQ zu Voraussetzungen, Höhe der Überbrückungshilfen und Ablauf der Antragsstellung.

Sie sind antragsberechtigt...?

...und wollen in die Digitalisierung Ihres Unternehmens investieren?

Egal ob bei der Überarbeitung Ihrer Webseite, Aufbau bzw. Erweiterung Ihres Onlineshops oder bei der Suchmaschinenoptimierung - wir helfen Ihnen gerne weiter.

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